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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der MXBtec GmbH für die B2B-Gerätemiete (Hardware-as-a-Service)

Stand: 14. November 2025

I. Vertragsgrundlagen und Geltungsbereich

§ 1. Geltungsbereich und Adressatenkreis
  1. Diese Allgemeinen Mietbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Mietverträge und Angebote der MXBtec GmbH, Junkers-Straße 10, 67681 Sembach, Registergericht: Amtsgericht Kaiserslautern, HRB 34133, vertreten durch die Geschäftsführer Eugen Wildermut und Anton Schiffer (im Folgenden "Vermieter" oder "MXBtec"), über die Vermietung des KSS-Management-Systems MXB-01 und dessen Varianten (im Folgenden "Mietgegenstand").
  2. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt.
  3. Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (im Folgenden "Mieter"). Insbesondere richtet sich das Angebot an Unternehmen aus dem Bereich der industriellen oder gewerblichen Fertigung. Ein Vertragsabschluss mit Verbrauchern (§ 13 BGB) ist ausgeschlossen.

§ 2. Vertragsschluss und Leistungsumfang
  1. Angebote des Vermieters, insbesondere solche, die über das Odoo-System (oder per E-Mail) versandt werden, sind freibindend und stellen eine Einladung zur Abgabe eines Angebots dar (invitatio ad offerendum). Die Bestätigung eines solchen Angebots durch den Mieter (z.B. per E-Mail oder über das Odoo-Portal) gilt als dessen verbindliche Bestellung (Angebot des Mieters). Der HaaS-Servicevertrag (im Folgenden "Vertrag") kommt erst dann zustande, wenn der Vermieter diese Bestellung durch eine separate Auftragsbestätigung in Textform (z.B. per E-Mail) annimmt. Die bloße Übergabe des Mietgegenstandes begründet keinen Vertragsschluss.
  2. Gegenstand des HaaS-Servicevertrags ist die Bereitstellung einer Service-Gesamtlösung für das KSS-Management. Diese umfasst als wesentlichen Bestandteil die Implementierung und Überlassung des Mietgegenstandes (Hardware) sowie die Instandhaltung und den Austausch bei Defekten (gemäß § 4 Abs. 5). Nicht umfasst sind Betriebsmedien (z.B. KSS-Konzentrat, Wasser) oder die finale Installation (Plug & Play), die vom Mieter selbst durchgeführt wird.

II. Pflichten und Risikoübertragung

§ 3. Übergabe, Zustandsprotokoll und Mängelrügepflicht
  1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt in einem einwandfreien und betriebsbereiten Zustand zu überlassen. Bei Versendung geht die Gefahr auf den Mieter über, sobald der Vermieter die Sache dem Spediteur übergeben hat.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Erhalt unverzüglich auf Mängelfreiheit, Betriebsbereitfähigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.
  3. Erkennbare Mängel sind dem Vermieter unverzüglich, spätestens jedoch binnen 48 Stunden (zwei Werktagen) nach Erhalt, in Textform (z.B. per E-Mail an kontakt@mxbtec.de) anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Meldung.
  4. Ein physisches Zustandsprotokoll wird bei Versendung nicht erstellt. Meldet der Mieter innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist keine Mängel, so gilt der Mietgegenstand als in vertragsgemäßem, mangelfreiem Zustand übergeben und abgenommen (Annahmefiktion).
  5. Bei schuldhafter Verletzung der unverzüglichen Untersuchungs- oder Rügepflicht (Abs. 2 und 3) gilt der Zustand des Mietgegenstandes in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Die Geltendmachung von Mängel- oder Schadensersatzansprüchen des Mieters wegen dieses Mangels ist in diesem Fall ausgeschlossen.

§ 4. Gebrauch, Pflichten des Mieters und Pflichten des Vermieters
  1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand ausschließlich bestimmungssgemäß einzusetzen, ihn pfleglich und sorgfältig zu behandeln und vor Überbeanspruchung zu schützen.
  2. Der Mieter hat die dem Mietgegenstand beigefügte Betriebs- und Bedienungsanleitung (insb. zur "Plug & Play"-Installation) vor Inbetriebnahme sorgfältig zur Kenntnis zu nehmen und alle darin enthaltenen Hinweise strikt zu befolgen.
  3. Pflicht zur Installation eines Systemtrenners: Sofern der Mietgegenstand an das bauseitige Trinkwassernetz angeschlossen wird, ist der Mieter allein dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Installation den geltenden Vorschriften, insbesondere der DIN EN 1717 und DIN 1988-100 (Schutz des Trinkwassers), entspricht. Der Mieter ist verpflichtet, auf eigene Kosten einen normgerechten Systemtrenner (z.B. Typ BA) zu installieren oder sicherzustellen, dass ein solcher bauseits vorhanden ist. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, Bußgelder oder Konventionalstrafen, die aus der Verletzung dieser Pflicht entstehen.
  4. Pflichten des Mieters (Laufende Pflege): Der Mieter ist für die laufende Pflege und die Bereitstellung von Betriebsmedien verantwortlich. Dies umfasst insbesondere:
    1. die tägliche Sichtprüfung auf Dichtigkeit und Funktion;
    2. die äußere Reinigung des Gerätes von Spänen oder Verschmutzungen;
    3. die Sicherstellung des Anschlusses an eine geeignete Wasserversorgung;
    4. das rechtzeitige Nachfüllen von KSS-Konzentrat in die vom Kunden bereitgestellten Behälter, an die der Mietgegenstand angeschlossen ist.
  5. Pflichten des Vermieters (HaaS-Service): Der Vermieter ist im Rahmen des "Sorglos-Pakets" (HaaS) für die Instandhaltung und Instandsetzung verantwortlich. Dies umfasst den kostenfreien Service und/oder Austausch des Mietgegenstandes bei Auftreten eines technischen Defekts oder Verschleißes, der nicht vom Mieter zu vertreten ist.
  6. Notwendige Instandsetzungsarbeiten (Reparaturen), die über die laufende Pflege (Abs. 4) hinausgehen, sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Diese Arbeiten dürfen ausschließlich durch den Vermieter oder von ihm beauftragte Dritte durchgeführt werden. Die Kosten trägt der Mieter, wenn er den Defekt durch unsachgemäßen Gebrauch, Überbeanspruchung oder Verletzung seiner Pflichten (insb. nach Abs. 1-4) zu vertreten hat.
  7. Die Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte, insbesondere die Untervermietung oder die Verbringung an einen anderen Ort als den vereinbarten Aufstellungsort, ist ohne die vorherige, ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des Vermieters strengstens untersagt.

III. Datennutzung und HaaS-Service

§ 5. Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
  1. Notwendigkeit zur Vertragserfüllung (HaaS-Service): Der Mieter erkennt an, dass der Mietgegenstand Betriebs-, Service- und Diagnosedaten erfasst (z.B. Betriebszustand, Fehlermeldungen, Verbrauchsdaten, Seriennummer). Der Mieter ist verpflichtet, diese Daten dem Vermieter zur Verfügung zu stellen. Diese Datenerhebung ist zwingend erforderlich, um die vertragsgemäßen HaaS-Serviceleistungen (§ 4 Abs. 5), insbesondere die proaktive Wartung und Fehlerbehebung, zu erbringen.
  2. Datenübermittlung: Die Übermittlung der Daten an den Vermieter erfolgt durch den Mieter (z.B. durch Scannen eines QR-Codes im Fehlerfall) oder, sofern technisch implementiert, durch eine automatisierte Übertragung vom Mietgegenstand an die Server des Vermieters.
  3. Recht zur Anonymisierung und kommerziellen Nutzung: Der Vermieter erhält das ausschließliche, unwiderrufliche und zeitlich unbegrenzte Recht, die gemäß Abs. 1 erhobenen Daten in anonymisierter und aggregierter Form (d.h. ohne jeglichen Rückbezug auf den Mieter) für eigene Zwecke zu nutzen, statistisch auszuwerten, zu veröffentlichen und kommerziell zu verwerten (z.B. an Dritte zu verkaufen).
  4. Datenschutz: Soweit die erhobenen Daten (z.B. Seriennummer in Verbindung mit Kundendaten) einen Personenbezug im Sinne der DSGVO aufweisen, verarbeitet der Vermieter diese ausschließlich im Rahmen der Vertragserfüllung und im Einklang mit der separat zur Verfügung gestellten Datenschutzerklärung des Vermieters.

IV. Haftung (Mieter und Vermieter)

§ 6. Haftung des Mieters und Versicherungspflicht
  1. Der Mieter haftet dem Vermieter für sämtliche Schäden am Mietgegenstand sowie für dessen Verlust (einschließlich Diebstahl), die während der Mietzeit entstehen und vom Mieter oder dessen Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind. Dies gilt insbesondere bei Vorsatz, Fahrlässigkeit (jeder Stufe) oder durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  2. Die Haftung des Mieters umfasst auch alle dem Vermieter entstehenden Folgeschäden, insbesondere den nachgewiesenen Mietausfallschaden für die Dauer der Reparatur oder der Ersatzbeschaffung.
  3. Bei einem vom Mieter zu vertretenden Totalschaden, Verlust oder Diebstahl hat der Mieter den Wiederbeschaffungswert des Gerätes zu ersetzen. Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, der zur Beschaffung eines gleichwertigen, gebrauchten Gerätes (in Alter und Zustand) am Tag des Schadensereignisses erforderlich ist.
  4. Versicherungspflicht: Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand ab Übergabe für die Dauer der Mietzeit auf eigene Kosten in seine bestehende Betriebshaftpflicht- und/oder Maschinenbruchversicherung aufzunehmen. Der Versicherungsschutz muss die üblichen Risiken (insbesondere Diebstahl, Maschinenbruch, Feuer, Wasser, Bedienfehler) zum Wiederbeschaffungswert (Abs. 3) abdecken. Der Mieter tritt seine Ansprüche gegen den Versicherer aus einem Schadensfall hiermit erfüllungshalber an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an.

§ 7. Haftungsbegrenzung des Vermieters (Mangelfolgeschäden)
  1. Die Haftung des Vermieters auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. wegen Mängeln, Defekten, Verzug oder Pflichtverletzung), ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur für:
    1. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
    2. Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).
    3. Im Falle von Absatz 2b) (Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch leichte Fahrlässigkeit) ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht (z.B. die Pflicht zur Überlassung eines gebrauchstauglichen Mietgegenstandes im Rahmen des HaaS-Modells).
  3. Eine weitergehende Haftung – insbesondere für Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden wie Produktionsausfall, entgangener Gewinn des Mieters) – ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern es sich nicht um die in Abs. 2a) genannten Ausnahmen handelt.
  4. Die Haftungsbeschränkungen gelten ferner nicht, soweit der Vermieter einen Mangel arglistig verschwiegen hat, eine Garantie übernommen hat oder für Ansprüche nach dem ProdukthafG (Produkthaftungsgesetz).

V. Kaution, Mietdauer und Beendigung

§ 8. Mietdauer und Kündigung
  1. Die Mietzeit ist im Vertrag festgelegt (z.B. 1, 12 oder 36 Monate). Bei fest vereinbarter Mietzeit ist die ordentliche Kündigung des Vertrages durch beide Parteien vor Ablauf ausgeschlossen.
  2. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  3. Ein wichtiger Grund liegt für den Vermieter insbesondere vor, wenn:
    1. der Mieter mit der Zahlung der Miete für zwei aufeinanderfolgende Termine oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist;
    2. der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages (z.B. Miete oder Schadensersatz) länger als 14 Kalendertage nach Mahnung in Verzug ist;
    3. der Mieter den Mietgegenstand grob vertragswidrig gebraucht (insb. § 4 Abs. 1-4 verletzt);
    4. der Mieter den Mietgegenstand unbefugt Dritten überlässt (§ 4 Abs. 7);
  4. über das Vermögen des Mieters das Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
  5. Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch den Mieter liegt insbesondere vor, wenn der Vermieter einen wesentlichen Mangel des Mietgegenstandes trotz Fristsetzung nicht behebt oder eine Nacherfüllung (Reparatur oder Austausch) zweimalig fehlschlägt.

§ 9. Rückgabe des Mietgegenstandes
  1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am letzten Tag der Mietzeit auf eigene Kosten und Gefahr an den Geschäftssitz des Vermieters zurückzusenden.
  2. Die Rückgabe hat in betriebsfähigem, gereinigtem und von Betriebsmedien (KSS-Konzentrat) entleertem Zustand zu erfolgen.
  3. Bei Rückgabe wird ein gemeinsames Rückgabeprotokoll erstellt. Gibt der Mieter den Mietgegenstand nicht in vertragsgemäßem Zustand zurück (insb. ungereinigt oder beschädigt), ist der Vermieter berechtigt, die notwendigen Maßnahmen (Reinigung, Reparatur) auf Kosten des Mieters durchzuführen.
  4. Gibt der Mieter den Mietgegenstand nach Beendigung der Mietzeit nicht zurück, ist er für jeden angefangenen Tag zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Tagesmiete verpflichtet.

VI. Schlussbestimmungen

§ 10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
  1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters (MXBtec GmbH). Der Vermieter ist jedoch berechtigt, den Mieter auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

§ 11. Salvatorische Klausel
  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.